Brandenburg an der Havel, 20. April 2018
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Frau Christine Juliane Steffen, nachfolgend Stadtführerin genannt, und ihren Kunden ausschließlich.
§1 Vertragsgegenstand und Leistungseinheit
- Vertragsgegenstand ist die Planung und Durchführung einer Stadtführung, durch die Stadtführerin im Auftrag des Kunden.
- Die Planung und Durchführung der Stadtführung mit Teilnehmern, die vom Kunden benannt werden, bilden eine Gesamtleistung und sind zu vergüten.
§2 Zustandekommen eines Vertrags
- Eine Stadtführung kann telefonisch, per Mail, per Post oder online vom Kunden angefragt werden. Aus dieser Anfrage ergeben sich noch keine Ansprüche.
- Ansprüche für den Kunden ergeben sich mit der schriftlichen Bestätigung der Anfrage. Erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung gilt der Vertrag zwischen Stadtführerin und Kunden als geschlossen.
- Abweichend von Abs. 2 gilt auch eine mündliche Bestätigung, wenn die Anfrage weniger als 14 Tage vor dem Führungstermin bei der Stadtführerin eingehen.
§3 Vergütung, Rechnungslegung und Verzug
- Alle Leistungen der Stadtführerin sind kostenpflichtig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Alle Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig. Möchte der Kunde keine Überweisung tätigen oder ist ihm dies nicht oder nur schwer möglich, so wird der Betrag bar nach Ende der Stadtführung fällig.
- Gerät der Kunde mit dem Begleichen einer Rechnung in Verzug, so ist die Stadtführerin berechtigt, 4,12% des Betrags zusätzlich als Verzugsschaden geltend zu machen.
§4 Gutscheine
- Erworbene Gutscheine sind ab Ausstellung für 3 Jahre gültig, wenn nicht auf dem Gutschein etwas anderes angegeben ist.
- Pro Teilnehmer und Kunde wird maximal ein Gutschein eingelöst, wenn nicht etwas anderes angegeben ist.
- Eine Auszahlung des Gutscheins oder eines Restbetrags wird nicht vorgenommen.
- Abgelaufene Gutscheine werden nicht akzeptiert.
- Gutscheine gelten nur für die Leistungen der Stadtführerin, nicht für Eintrittsgelder in Museen, Galerien, Parks oder ähnlichen Einrichtungen.
§5 Eintrittsgelder und Leistungsänderungen
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von der Vereinbarung teilt die Stadtführerin dem Kunden mündlich oder schriftlich mit.
- Eintrittsgelder für unter §4 Abs. 5 genannte Einrichtungen sind gesondert vom Kunden oder den Teilnehmern zu zahlen. Abweichend davon kann schriftlich etwas anderes vereinbart werden.
§6 Mitwirkungspflicht der Teilnehmer und des Kunden
- Dem Kunden oder den Teilnehmern steht das Recht zu, vorab Wünsche zu äußern, welche Sehenswürdigkeiten, Route oder angebotene Leistung er fordert. Diese Wünsche sind der Stadtführerin mit der Anfrage mitzuteilen.
- Die Teilnehmer der Stadtführung sind verpflichtet, Leihgaben und Materialien der Stadtführerin sorgsam und pfleglich zu behandeln und auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Anweisungen der Stadtführerin, die für die Sicherheit der Teilnehmer oder die Durchführung der Stadtführung notwendig sind, ist Folge zu leisten. Bei nicht befolgen übernimmt die Stadtführerin keinerlei Haftung.
§7 Rücktrittsrecht und Folgen des Rücktritts
- Der Kunde kann jederzeit schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vereinbaren die Stadtführerin und der Kunde eine Pauschalierung der entstandenen Kosten wie folgt:
- Ab dem 08. Tag vor Reisebeginn 25%
- Ab dem 03. Tag vor Reisebeginn 60%
- Ab Tag der Stadtführung 100%
- Durch den Rücktritt bedingte Rückzahlung an den Kunden erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.
- Macht die Stadtführerin von ihrem Rücktrittsrecht gebrauch, so teilt Sie dies dem Kunden schnellstmöglich schriftlich mit. Tritt die Stadtführerin vom Vertrag zurück, so hat Sie für eine Vertretung zu sorgen.
§8 Mängel und Ansprüche
- Ist die Stadtführung nicht oder nur teilweise vertragsgemäß erbracht worden, so hat der Kunde oder die Teilnehmer dies der Stadtführerin innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Stadtführung schriftlich mitzuteilen. Die Stadtführerin behält sich das Recht zur Prüfung der Ansprüche vor.
§9 Haftung
- Die Stadtführerin haftet nur für Schäden, die sie mutwillig oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Stadtführerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die Stadtführerin bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn dadurch eine Pflicht mit besonderer Bedeutung zur Erreichung des Vertragszwecks verletzt wird.
- Für Schäden, die als Fremdleistung nur vermittelt wurden, übernimmt die Stadtführerin keine Haftung.
§10 Salvatorische Klausel
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt.
§11 Sonstige Bestimmungen
- Gerichtsstand ist der Wohnort der Stadtführerin. Dies gilt ins Besondere dann, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.
- Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
- Als Vertragssprache wird ausschließlich deutsch verwendet.